Verein - Karibuni-Reichenberg

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Verein

Spenden, die bei KARIBUNI zu 100% direkt an die Projekt-Partner weitergeleitet werden, sind sehr wichtig, um die Projekte des KARIBUNI Eine-Welt-Vereins auch in Zukunft kontinuierlich fördern zu können.

Gerne erhalten Sie eine Spendenbescheinigung für das Finanzamt und auf Wunsch eine Spendenurkunde.

Bankverbindung:
KARIBUNI Eine-Welt-Verein
VR-Bank Würzburg

IBAN: DE15 7909 0000 0001 3464 07
BIC: GENODEF1WU1


Wie können Sie KARIBUNI unterstützen?
• Durch Mitgliedschaft im "KARIBUNI Eine-Welt-Verein"
• Durch Spenden bei besonderen Anlässen (z. B. runde Geburtstage, Familienfeiern, Beerdigungen)
• Als Kunde im "KARIBUNI Eine-Welt-Lädchen". Kommen Sie einfach vorbei und schauen Sie sich unverbindlich um! Zum einen verbessern fair gehandelte Produkte die Arbeits- und Lebensbedingungen unserer Partner; zum anderen fließen die Ladengewinne zu 100% in die Projekte.
• Sie suchen ein Geschenk? Gerne stellen wir für Sie individuelle Geschenkkörbchen  zusammen. Oder Sie erwerben einen Geschenkgutschein.
• Durch Mitarbeit beim Ladendienst
• Wenn Ihnen Ihr "Schutzengel" in einer besonderen Situation beigestanden hat - wie wäre als Dank eine kleine Spende für KARIBUNI?
• Als Künstler durch die Mitwirkung an Benefiz-Veranstaltungen oder durch die Zurverfügungstellung von Kunstwerken, die dann zugunsten von KARIBUNI-Projekten verkauft werden können.

Es gibt bestimmt noch viel mehr Ideen und Möglichkeiten. Unsere 7 Projekte freuen sich über jede Unterstützung und halten zuverlässig und regelmäßig Kontakt zu KARIBUNI.

Herzlichen Dank !






Vorstand 2023 - 2025 (von links)

Gerlinde Scheller (Beisitzerin),  Udo Heim (Kassier), Doris Maurer (2. Vorsitzende),
Heidi Gutowski (Schriftführerin), Maria Weiss (1. Vorsitzende),
Christa Lang (Lädchen-Buchhaltung), Ingrid Gloggengießer (Beisitzerin)















Gisela Bauer, Ehrenvorsitzende
SATZUNG DES EINE-WELT-VEREINS "KARIBUNI" REICHENBERG

§ 1 NAME
Der Verein führt den Namen Eine-Welt-Verein "KARIBUNI" Reichenberg.

§ 2 SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
(1) Sitz des Vereins ist Reichenberg.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 ZWECKE DES VEREINS SIND
(1) die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Projekte der Länder der "Dritten Welt",
(2) die Vorbereitung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen insbesondere auf Ortsebene mit dem Ziel, Verständnis für die Probleme der "EINEN WELT" auf- und auszubauen.

§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz für tatsächliche Aufwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den im § 3 genannten Zielen bekennt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, kann der Bewerber / die Bewerberin einen Antrag an die Mitgliederversammlung richten, die dann endgültig entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Liquidation, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende des laufenden Jahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder auch nach zweimaliger Mahnung nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diese Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
(3) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, dem / der 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem Kassier / der Kassiererin und drei Beisitzern / Beisitzerinnen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Eine-Welt-Vereins "KARIBUNI" Reichenberg. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden / die 2. Vorsitzende.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende schriftlich mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Maßgeblich ist dabei das Datum des Poststempels.
Im übrigen soll die Tagesordnung möglichst frühzeitig auf geeignete Weise - z. B. im Mitteilungsblatt des Marktes Reichenberg - angekündigt werden.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Abberufung des Vorstandes (diese kann nur erfolgen, wenn zugleich ein neuer Vorstand gewählt wird);
e) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vergleiche § 5 Abs. 2 dieser Satzung);
f) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
g) die Bestellung der Kassenprüfer;
h) Befinden über Schwerpunkte der Informationsarbeit und möglicher Aktionen;
i) die Änderung der Vereinssatzung;
j) die Beschlussfassung über zu unterstützende Projekte und Personen sowie die Verwendung der Mittel;
k) die Abstimmung über weitere vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Vereinsangelegenheiten;
l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Letzteres gilt auch für den Fall, dass die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beantragt werden soll.
(4) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt vom Vorstand durch Übersendung der geänderten Fassung anzuzeigen.

§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Bei Auflösung des Eine-Welt-Vereins "KARIBUNI" Reichenberg oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die "Initiative Eine Welt e. V. Würzburg", die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse für die künftige Verwendung des Vermögens dürfen bei erlangter Gemeinnützigkeit erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 9 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am 12. Juni 1996 in Kraft.


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